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Maschinenverordnung und Richtlinie im Vergleich

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG zum 20. Januar 2027. Als Verordnung gilt sie unmittelbar und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden; Deutschland ergänzt sie durch das MaschinenDG. Neu sind unter anderem die digitale Bereitstellung von Anleitung und Konformitätserklärung, Regeln zu Software und Korrumpierung und die Aufhebung der alten Normenliste.

Auf dieser Seite

Die Änderungen im Überblick

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
ThemaRichtlinie 2006/42/EGVerordnung (EU) 2023/1230
RechtsformRichtlinie, Umsetzung in nationales RechtVerordnung, unmittelbar anwendbar; Deutschland: Durchführungsgesetz MaschinenDG
Geltungbis 19.01.2027ab 20.01.2027 (Berichtigung ABl. L 169)
Anleitung digitalhier nicht ausgewertetArt. 10 Abs. 7: digital zulässig, mit Bedingungen
Konformitätserklärung digitalhier nicht ausgewertetArt. 10 Abs. 8: Internetadresse oder Code; Omnibus IV soll das ergänzen (noch nicht beschlossen)
Software und Steuerunghier nicht ausgewertetAnhang III 1.1.9 und 1.2.1: Schutz gegen Korrumpierung, Nachweise
NormenlisteListe zur Richtlinie (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586)Liste zur Richtlinie entfällt zum 20.01.2027; die erste Liste zur Verordnung war am 05.11.2026 nicht auffindbar
Händler und Einführerhier nicht ausgewerteteigene Artikel für Bevollmächtigte (12), Einführer (13, 14), Händler (15, 16)
Hinweis zur TabelleDie rechte Spalte stützt sich auf die Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Die linke Spalte ist bewusst knapp gehalten, weil der Wortlaut der Richtlinie hier nicht ausgewertet wurde. Für Entscheidungen zählt das Amtsblatt.

Übergang: Stichtag je Stück

Die Richtlinie wird zum selben Tag aufgehoben, an dem die Verordnung gilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine Maschine in Verkehr gebracht wird. Maschinen, die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wurden, bleiben für das Inverkehrbringen beim bisherigen Regelwerk (Art. 52 Abs. 1, § 11 MaschinenDG); Kapitel VI der Verordnung (Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen) gilt nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 auch für sie. Offen ist, ab wann die Zehnjahresfrist bei Serienfertigung läuft; das ist juristisch zu klären.

Digitale Unterlagen

Details zur digitalen Anleitung stehen unter Digitale Betriebsanleitung, zur Erklärung unter Konformitätserklärung digital.

Was das in der Praxis bedeutet

  • Bestehende Erklärungen verweisen oft auf die Richtlinie 2006/42/EG. Für Maschinen, die ab dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, muss die Erklärung auf die Verordnung Bezug nehmen.
  • Prüfen Sie, welche Normen Sie nennen und ob sie zur Verordnung gelistet sind. Solange keine Liste vorliegt, ist die Angabe als sonstige technische Spezifikation mit Datum zu erwägen.

Häufige Fragen

Muss ich bestehende Maschinen umstellen?

Die Verordnung betrifft Maschinen, die ab dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden. Eine rückwirkende Umstellung bereits in Verkehr gebrachter Maschinen ist nicht Gegenstand der Recherche.

Was ändert sich für die Normen?

Die Normenliste zur Richtlinie wird zum 20.01.2027 aufgehoben. Die erste Liste zur Verordnung war am 05.11.2026 nicht auffindbar. Der Stand ist laufend zu beobachten.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
Keine RechtsberatungDiese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf eine Redaktionsrecherche, die noch nicht durch Dritte fachlich geprüft wurde. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur. Prüfen Sie alle Aussagen am Amtsblatt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.

Unterlagen je Seriennummer bereitstellen

Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.

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