Zum Inhalt springen

EU-Konformitätserklärung für Maschinen digital

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Die EU-Konformitätserklärung muss der Maschine nach Art. 10 Abs. 8 entweder beiliegen oder über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code zugänglich sein. Im zweiten Fall geben die Hersteller die Internetadresse oder den Code in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 an, und die Erklärung bleibt über die Lebensdauer und mindestens zehn Jahre online. Omnibus IV würde eine rein digitale Erklärung mit direktem Zugriff verbindlich machen, ist aber noch nicht beschlossen.

Auf dieser Seite

Beilage oder Internetadresse und Code

  • Option 1: Die Erklärung liegt der Maschine bei.
  • Option 2: Der Hersteller gibt in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, über den die Erklärung zugänglich ist (Art. 10 Abs. 8 UAbs. 1; Anhang III 1.7.4.2 Nr. 1 lit. c).
  • Verfügbarkeit: über die Lebensdauer, mindestens zehn Jahre; Ausgangsdatum ist Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme (Art. 10 Abs. 8 UAbs. 2).

Der digitale Zugang steht in Art. 10 Abs. 8, nicht in Art. 21. Art. 21 regelt Inhalt, Aktualität und Sprachen der Erklärung.

Inhalt, Aktualität, Sprachen

  • Gliederung nach Anhang V Teil A, siehe Aufbau der Konformitätserklärung.
  • Die Erklärung ist aktuell zu halten und zu übersetzen (Art. 21 Abs. 2). In Deutschland ist die deutsche Fassung vorgeschrieben (§ 2 MaschinenDG).
  • Gelten für das Produkt mehrere Rechtsakte, die eine Erklärung verlangen, wird eine einzige Erklärung ausgestellt, die sie mit Amtsblatt-Fundstelle nennt (Art. 21 Abs. 3).
  • Bei Serienfertigung gilt: Die Erklärung muss zum Modell passen. Änderungen am Modell bis zum Inverkehrbringen können eine neue Fassung erfordern.

Stand Omnibus IV

Was Omnibus IV für die Erklärung vorsieht
PunktInhaltStand
Erklärung in digitalem FormatArt. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 neuvorläufig vereinbart
Direkter Zugriff über Internetadresse oder CodeArt. 10 Abs. 8 neuvorläufig vereinbart
Digitale BehördenauskunftArt. 10 Abs. 10 u. a.vorläufig vereinbart
Geltung für Maschinen30 Monate nach Inkrafttreten, voraussichtlich Mitte 2029unsicher
Noch kein RechtEinigung 09.06.2026, Bestätigung durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am 26.06.2026, IMCO-Billigung 14.07.2026, Plenum indikativ am 23.11.2026. Der Text ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Quellen, die für Maschinen den 20.01.2027 nennen, geben den Kommissionsvorschlag wieder, nicht den Kompromisstext.

Wer heute eine Lösung baut, richtet sie besser auf den künftigen Text aus: Direktlink oder Code zur Erklärung, ohne Login, ohne personenbezogene Daten, ohne eigene App. Ein Code, der nur auf eine Eingabemaske für die Seriennummer führt, wäre nicht zukunftsfest.

Digitale Unterschrift

Offene RechtsfrageWelche Form die Unterschrift einer rein digitalen Erklärung haben muss, ist in der Recherche nicht geklärt. Lassen Sie diesen Punkt rechtlich prüfen.

Was das in der Praxis bedeutet

  • Führen Sie die Erklärung je Modell versioniert und halten Sie je Stück fest, welche Fassung beim Inverkehrbringen galt.
  • Nennen Sie die Adresse in der Betriebsanleitung und auf dem Produkt.
  • Beobachten Sie Omnibus IV nach dem 23.11.2026.

Häufige Fragen

Darf die Erklärung nur online sein?

Ja, wenn der Hersteller Internetadresse oder Code in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III 1.7 angibt und die Erklärung über die Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, abrufbar bleibt (Art. 10 Abs. 8).

Wird die digitale Erklärung 2027 Pflicht?

Nach dem vorläufigen Omnibus-IV-Text gilt die Pflicht für Maschinen erst 30 Monate nach Inkrafttreten. Das ist nicht beschlossen.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
Keine RechtsberatungDiese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf eine Redaktionsrecherche, die noch nicht durch Dritte fachlich geprüft wurde. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur. Prüfen Sie alle Aussagen am Amtsblatt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.

Unterlagen je Seriennummer bereitstellen

Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.

Beispiel ansehenAls Hersteller starten