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Maschinenverordnung 2023/1230: Was ab 20.01.2027 gilt

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Der Geltungsbeginn ergibt sich aus der Berichtigung vom 4. Juli 2023; der in der Erstveröffentlichung genannte 14. Januar 2027 ist überholt. Hersteller müssen unter anderem Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und technische Unterlagen so bereitstellen, wie Art. 10 es vorsieht. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur.

Auf dieser Seite

Stichtag und Berichtigung

Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Berichtigung vom 4. Juli 2023 (ABl. L 169) hat die Daten korrigiert: Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027, und zum selben Tag wird die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Wer die Fassung vom 29. Juni 2023 liest, liest falsche Fristen.

Auch die deutsche Fassung wurde 2025 noch einmal inhaltlich berichtigt (Berichtigung 2025/90297). Unter anderem reicht bei den Herstellerangaben nach Art. 10 Abs. 6 neben der Postanschrift nun eine „Website, E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit“. Bei Art. 11 Abs. 6 und Art. 14 Abs. 3 lautet der deutsche Wortlaut weiterhin strenger als der englische; wie das zu lesen ist, ist offen.

Wortlaut prüfenKonsolidierte Fassungen auf EUR-Lex sind nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist das Amtsblatt. Prüfen Sie jede Fundstelle dieser Seite dort, bevor Sie sich darauf stützen.

Für wen gilt sie?

Die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Maschinen und dazugehörige Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Der Betreiber ist kein Adressat im Sinne der Verordnung. Er wird nur dann zum Hersteller, wenn er eine Maschine wesentlich verändert (Art. 18) oder selbst baut. Siehe Rollen und Pflichten.

Pflichten des Herstellers (Art. 10)

Pflichten des Herstellers nach Art. 10 im Überblick
PflichtFundstelleMehr
Technische Unterlagen erstellen und mindestens zehn Jahre aufbewahrenArt. 10 Abs. 2 und 3, Anhang IVTechnische Unterlagen
Identifikation am Produkt: Modell, Typ, Baujahr, SeriennummerArt. 10 Abs. 5Typenschild
Herstellername und Postanschrift, dazu eine digitale KontaktmöglichkeitArt. 10 Abs. 6Typenschild
Betriebsanleitung, auch digitalArt. 10 Abs. 7Digitale Betriebsanleitung
EU-Konformitätserklärung beilegen oder per Internetadresse oder Code zugänglich machenArt. 10 Abs. 8Konformitätserklärung digital
Korrekturmaßnahmen unverzüglich, Behörden bei Risiken unterrichtenArt. 10 Abs. 9Fristen

Für unvollständige Maschinen gilt ein eigener Ablauf mit Einbauerklärung statt Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung (Art. 11, Art. 22). Siehe Einbauerklärung.

Was ist neu?

  • Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen digital bereitgestellt werden, mit Bedingungen (Art. 10 Abs. 7 und 8).
  • Software und Steuerungen rücken in den Blick: Schutz gegen Korrumpierung und Nachweise zu Software-Eingriffen (Anhang III 1.1.9 und 1.2.1). Diese Pflichten treffen die Maschine, nicht eine Plattform.
  • KI: Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026, sollen KI-Anforderungen über delegierte Rechtsakte zu Anhang III ab 02.08.2028 hinzukommen.
  • Das Notfallkapitel IVa gilt seit 29.05.2026 und ist nur im aktivierten Notfallmodus praktisch relevant.

Das deutsche Durchführungsgesetz (MaschinenDG) schreibt für Deutschland die deutsche Sprache vor, unter anderem für Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und den Hinweis, wie man die digitale Anleitung erreicht. Bußgelder reichen bis 10.000 Euro, für wenige Tatbestände bis 100.000 Euro.

Fahrplan bis Januar 2027

Die folgenden Schritte sind eine Einschätzung der Redaktion, keine Rechtsvorgabe:

  1. Produktbestand sichten: Welche Modelle werden nach dem 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebracht?
  2. Anleitung und Erklärung je Modell auf die neuen Anforderungen prüfen (Sprachen, Zugang, Verfügbarkeitsdauer).
  3. Zugangshinweis am Produkt festlegen und einen dauerhaften Link wählen, der zehn Jahre und länger gültig bleibt.
  4. Prozess für Papier auf Verlangen einrichten (innerhalb eines Monats, kostenlos).
  5. Normenstand beobachten: Die erste harmonisierte Normenliste zur Verordnung war am 05.11.2026 nicht auffindbar.
  6. Omnibus IV beobachten: Das Plenum ist für den 23.11.2026 vorgesehen (indikativ).
Noch kein RechtOmnibus IV (digitale Konformitätserklärung mit direktem Zugriff) ist vorläufig vereinbart, aber nicht beschlossen. Für Maschinen würde die Pflicht erst 30 Monate nach Inkrafttreten gelten, voraussichtlich Mitte 2029. Art. 10 Abs. 7 bleibt nach dem vorläufigen Text unverändert.

Was das in der Praxis bedeutet

  • Planen Sie mit dem 20.01.2027 als Stichtag, nicht mit dem 14.01.2027.
  • Behandeln Sie Anleitung und Erklärung als Dauerangebot: Sie müssen über die Lebensdauer und mindestens zehn Jahre abrufbar bleiben.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Zusammenfassungen. Prüfen Sie Artikel und Anhänge am Amtsblatt.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Ab dem 20. Januar 2027. Die Berichtigung vom 4. Juli 2023 hat den ursprünglich genannten 14. Januar 2027 ersetzt.

Gilt sie auch für Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden?

Die Verordnung betrifft Maschinen, die ab dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden. Für Bestandsmaschinen gelten die bisherigen Regeln für das Inverkehrbringen fort; Kapitel VI der Verordnung (Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen) gilt nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 auch für sie. Bei wesentlicher Veränderung kann ein Betreiber zum Hersteller werden.

Ist der Betreiber verpflichtet?

Die Maschinenverordnung kennt den Betreiber nicht als Adressaten. Pflichten für Betreiber ergeben sich aus anderem Recht, das hier nicht geprüft wurde.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
Keine RechtsberatungDiese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf eine Redaktionsrecherche, die noch nicht durch Dritte fachlich geprüft wurde. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur. Prüfen Sie alle Aussagen am Amtsblatt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.

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