Maschinenverordnung 2023/1230: Was ab 20.01.2027 gilt
Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung
Kurzantwort
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Der Geltungsbeginn ergibt sich aus der Berichtigung vom 4. Juli 2023; der in der Erstveröffentlichung genannte 14. Januar 2027 ist überholt. Hersteller müssen unter anderem Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und technische Unterlagen so bereitstellen, wie Art. 10 es vorsieht. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur.
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Stichtag und Berichtigung
Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Berichtigung vom 4. Juli 2023 (ABl. L 169) hat die Daten korrigiert: Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027, und zum selben Tag wird die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Wer die Fassung vom 29. Juni 2023 liest, liest falsche Fristen.
Auch die deutsche Fassung wurde 2025 noch einmal inhaltlich berichtigt (Berichtigung 2025/90297). Unter anderem reicht bei den Herstellerangaben nach Art. 10 Abs. 6 neben der Postanschrift nun eine „Website, E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit“. Bei Art. 11 Abs. 6 und Art. 14 Abs. 3 lautet der deutsche Wortlaut weiterhin strenger als der englische; wie das zu lesen ist, ist offen.
Für wen gilt sie?
Die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Maschinen und dazugehörige Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Der Betreiber ist kein Adressat im Sinne der Verordnung. Er wird nur dann zum Hersteller, wenn er eine Maschine wesentlich verändert (Art. 18) oder selbst baut. Siehe Rollen und Pflichten.
Pflichten des Herstellers (Art. 10)
| Pflicht | Fundstelle | Mehr |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen erstellen und mindestens zehn Jahre aufbewahren | Art. 10 Abs. 2 und 3, Anhang IV | Technische Unterlagen |
| Identifikation am Produkt: Modell, Typ, Baujahr, Seriennummer | Art. 10 Abs. 5 | Typenschild |
| Herstellername und Postanschrift, dazu eine digitale Kontaktmöglichkeit | Art. 10 Abs. 6 | Typenschild |
| Betriebsanleitung, auch digital | Art. 10 Abs. 7 | Digitale Betriebsanleitung |
| EU-Konformitätserklärung beilegen oder per Internetadresse oder Code zugänglich machen | Art. 10 Abs. 8 | Konformitätserklärung digital |
| Korrekturmaßnahmen unverzüglich, Behörden bei Risiken unterrichten | Art. 10 Abs. 9 | Fristen |
Für unvollständige Maschinen gilt ein eigener Ablauf mit Einbauerklärung statt Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung (Art. 11, Art. 22). Siehe Einbauerklärung.
Was ist neu?
- Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen digital bereitgestellt werden, mit Bedingungen (Art. 10 Abs. 7 und 8).
- Software und Steuerungen rücken in den Blick: Schutz gegen Korrumpierung und Nachweise zu Software-Eingriffen (Anhang III 1.1.9 und 1.2.1). Diese Pflichten treffen die Maschine, nicht eine Plattform.
- KI: Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026, sollen KI-Anforderungen über delegierte Rechtsakte zu Anhang III ab 02.08.2028 hinzukommen.
- Das Notfallkapitel IVa gilt seit 29.05.2026 und ist nur im aktivierten Notfallmodus praktisch relevant.
Das deutsche Durchführungsgesetz (MaschinenDG) schreibt für Deutschland die deutsche Sprache vor, unter anderem für Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und den Hinweis, wie man die digitale Anleitung erreicht. Bußgelder reichen bis 10.000 Euro, für wenige Tatbestände bis 100.000 Euro.
Fahrplan bis Januar 2027
Die folgenden Schritte sind eine Einschätzung der Redaktion, keine Rechtsvorgabe:
- Produktbestand sichten: Welche Modelle werden nach dem 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebracht?
- Anleitung und Erklärung je Modell auf die neuen Anforderungen prüfen (Sprachen, Zugang, Verfügbarkeitsdauer).
- Zugangshinweis am Produkt festlegen und einen dauerhaften Link wählen, der zehn Jahre und länger gültig bleibt.
- Prozess für Papier auf Verlangen einrichten (innerhalb eines Monats, kostenlos).
- Normenstand beobachten: Die erste harmonisierte Normenliste zur Verordnung war am 05.11.2026 nicht auffindbar.
- Omnibus IV beobachten: Das Plenum ist für den 23.11.2026 vorgesehen (indikativ).
Was das in der Praxis bedeutet
- Planen Sie mit dem 20.01.2027 als Stichtag, nicht mit dem 14.01.2027.
- Behandeln Sie Anleitung und Erklärung als Dauerangebot: Sie müssen über die Lebensdauer und mindestens zehn Jahre abrufbar bleiben.
- Verlassen Sie sich nicht auf Zusammenfassungen. Prüfen Sie Artikel und Anhänge am Amtsblatt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Maschinenverordnung?
Ab dem 20. Januar 2027. Die Berichtigung vom 4. Juli 2023 hat den ursprünglich genannten 14. Januar 2027 ersetzt.
Gilt sie auch für Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden?
Die Verordnung betrifft Maschinen, die ab dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden. Für Bestandsmaschinen gelten die bisherigen Regeln für das Inverkehrbringen fort; Kapitel VI der Verordnung (Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen) gilt nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 auch für sie. Bei wesentlicher Veränderung kann ein Betreiber zum Hersteller werden.
Ist der Betreiber verpflichtet?
Die Maschinenverordnung kennt den Betreiber nicht als Adressaten. Pflichten für Betreiber ergeben sich aus anderem Recht, das hier nicht geprüft wurde.
Quellen und Fundstellen
Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.
- Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (EUR-Lex, nicht rechtsverbindlich) (Primärquelle)
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 169 vom 04.07.2023 (EUR-Lex), Geltungsbeginn 20.01.2027 (Primärquelle)
- Berichtigung 2025/90297 der deutschen Fassung vom 01.04.2025 (EUR-Lex) (Primärquelle)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 vom 04.09.2026 (EUR-Lex), Art. 2: Aufhebung der Normenliste zur Richtlinie (Primärquelle)
- Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), BGBl. 2025 I Nr. 302, § 2 (Sprache), § 12 (Anwendung ab 20.01.2027) (Primärquelle)
- Omnibus IV, vorläufige Einigung, Text PE790.900 vom 26.06.2026 (Europäisches Parlament, IMCO), Art. 5 und Anhang IV (Primärquelle)
- Legislative Observatory, Verfahren 2025/0134(COD) (Omnibus IV) (Primärquelle)
- BAuA: Überarbeitung der Maschinenrichtlinie (Primärquelle)
- IBF: Stand der harmonisierten Normen zur Maschinenverordnung (21.10.2026) (Sekundärquelle)
Änderungsprotokoll
- : Erstfassung.
Unterlagen je Seriennummer bereitstellen
Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.