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Rollen und Pflichten in der Maschinenverordnung

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Die Maschinenverordnung regelt vier Rollen: Hersteller (Art. 10 und 11), Bevollmächtigter (Art. 12), Einführer (Art. 13 und 14) und Händler (Art. 15 und 16). Der Betreiber ist kein Adressat. Er wird nur über die wesentliche Veränderung (Art. 18) oder den Eigenbau (Art. 3 Nr. 18 lit. b) zum Hersteller. Betreiberpflichten ergeben sich aus anderem Recht.

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Wer trägt welche Pflichten?

Rollen und Artikel der Maschinenverordnung
RolleArtikelKern
HerstellerArt. 10 (Maschinen), Art. 11 (unvollständige Maschinen)Konformität, Unterlagen, Kennzeichnung, Anleitung, Erklärung, Korrekturmaßnahmen
BevollmächtigterArt. 12EU-Sitz, Aufgaben laut Mandat: Unterlagen zehn Jahre bereithalten, Behördenauskunft. Art. 10 Abs. 1 und die Erstellung der Unterlagen sind nicht übertragbar
EinführerArt. 13 (Maschinen), Art. 14 (unvollständige Maschinen)Prüfen vor dem Inverkehrbringen, eigene Angaben am Produkt, Erklärung zehn Jahre bereithalten
HändlerArt. 15, Art. 16Prüfen vor Bereitstellung: CE, Erklärung, Anleitung in Landessprache, Hersteller- und Einführerangaben
Betreiberkeine eigene RegelungPflichten ergeben sich aus anderem Recht; Wechsel zum Hersteller über Art. 18 oder Eigenbau
Häufige VerwechslungArt. 12 regelt den Bevollmächtigten, nicht den Einführer. Einführer stehen in Art. 13 und 14, Händler in Art. 15 und 16.

Lieferkette

Alle Wirtschaftsakteure halten Bezugs- und Abgabedaten zehn Jahre bereit (Art. 19). Endkunden gehören nicht in die Kette, sie sind keine Wirtschaftsakteure. Bei Zweifeln an der Konformität dürfen Einführer und Händler die Maschine nicht bereitstellen und müssen den Hersteller informieren.

Hersteller außerhalb der EU

Mit Sitz außerhalb der EU braucht der Hersteller einen in der EU niedergelassenen Verantwortlichen (Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 51 Abs. 2 MVO). Die Recherche hat Art. 4 in der angenommenen Fassung gelesen; spätere Änderungen sind nicht geprüft.

Was das in der Praxis bedeutet

  • Legen Sie für jeden Pass fest, wer in welcher Rolle auftritt. Händler pflegen nur eigene Einträge.
  • Betreiber sollten Anleitung und Erklärung erhalten; eine Pflicht daraus leitet die Verordnung für sie nicht ab.

Häufige Fragen

Wer ist verantwortlich, wenn ich Maschinen importiere?

Der Einführer nach Art. 13 und 14, mit eigenen Prüfpflichten und Angaben am Produkt.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
Keine RechtsberatungDiese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf eine Redaktionsrecherche, die noch nicht durch Dritte fachlich geprüft wurde. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur. Prüfen Sie alle Aussagen am Amtsblatt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.

Unterlagen je Seriennummer bereitstellen

Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.

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