Rollen und Pflichten in der Maschinenverordnung
Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung
Kurzantwort
Die Maschinenverordnung regelt vier Rollen: Hersteller (Art. 10 und 11), Bevollmächtigter (Art. 12), Einführer (Art. 13 und 14) und Händler (Art. 15 und 16). Der Betreiber ist kein Adressat. Er wird nur über die wesentliche Veränderung (Art. 18) oder den Eigenbau (Art. 3 Nr. 18 lit. b) zum Hersteller. Betreiberpflichten ergeben sich aus anderem Recht.
Wer trägt welche Pflichten?
| Rolle | Artikel | Kern |
|---|---|---|
| Hersteller | Art. 10 (Maschinen), Art. 11 (unvollständige Maschinen) | Konformität, Unterlagen, Kennzeichnung, Anleitung, Erklärung, Korrekturmaßnahmen |
| Bevollmächtigter | Art. 12 | EU-Sitz, Aufgaben laut Mandat: Unterlagen zehn Jahre bereithalten, Behördenauskunft. Art. 10 Abs. 1 und die Erstellung der Unterlagen sind nicht übertragbar |
| Einführer | Art. 13 (Maschinen), Art. 14 (unvollständige Maschinen) | Prüfen vor dem Inverkehrbringen, eigene Angaben am Produkt, Erklärung zehn Jahre bereithalten |
| Händler | Art. 15, Art. 16 | Prüfen vor Bereitstellung: CE, Erklärung, Anleitung in Landessprache, Hersteller- und Einführerangaben |
| Betreiber | keine eigene Regelung | Pflichten ergeben sich aus anderem Recht; Wechsel zum Hersteller über Art. 18 oder Eigenbau |
Lieferkette
Alle Wirtschaftsakteure halten Bezugs- und Abgabedaten zehn Jahre bereit (Art. 19). Endkunden gehören nicht in die Kette, sie sind keine Wirtschaftsakteure. Bei Zweifeln an der Konformität dürfen Einführer und Händler die Maschine nicht bereitstellen und müssen den Hersteller informieren.
Hersteller außerhalb der EU
Mit Sitz außerhalb der EU braucht der Hersteller einen in der EU niedergelassenen Verantwortlichen (Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 51 Abs. 2 MVO). Die Recherche hat Art. 4 in der angenommenen Fassung gelesen; spätere Änderungen sind nicht geprüft.
Was das in der Praxis bedeutet
- Legen Sie für jeden Pass fest, wer in welcher Rolle auftritt. Händler pflegen nur eigene Einträge.
- Betreiber sollten Anleitung und Erklärung erhalten; eine Pflicht daraus leitet die Verordnung für sie nicht ab.
Häufige Fragen
Wer ist verantwortlich, wenn ich Maschinen importiere?
Der Einführer nach Art. 13 und 14, mit eigenen Prüfpflichten und Angaben am Produkt.
Quellen und Fundstellen
Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.
Änderungsprotokoll
- : Erstfassung.
Unterlagen je Seriennummer bereitstellen
Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.