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Wesentliche Veränderung einer Maschine

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller und muss das Konformitätsverfahren für die veränderte Maschine durchführen (Art. 3 Nr. 16, Art. 18). Geprüft wird, ob die Veränderung physisch oder digital erfolgt, vom Hersteller nicht vorgesehen ist und eine neue Gefährdung oder ein erhöhtes Risiko schafft; dazu kommt die Frage, ob Schutzeinrichtungen mit Anpassung der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Stabilitäts- oder Festigkeitsmaßnahmen nötig werden (Kriterien unten). Reparaturen ohne Einfluss auf die Konformität sind Wartung. Der Leitfaden der Kommission dazu ist noch in Überarbeitung.

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Kriterien

  1. Ist die Veränderung physisch oder digital?
  2. War sie vom Hersteller nicht vorgesehen? Vorgesehene Änderungen und Updates sind keine wesentliche Veränderung (Art. 3 Nr. 16 und 34).
  3. Entsteht eine neue Gefährdung oder erhöht sich ein bestehendes Risiko?
  4. Werden Schutzeinrichtungen mit Anpassung der Sicherheitssteuerung angepasst oder sind zusätzliche Stabilitäts- oder Festigkeitsmaßnahmen nötig?

Das Ergebnis samt Begründung gehört in die Akte. Für Einführer und Händler gilt nach Art. 17 eine niedrigere Schwelle: Sie werden schon zum Hersteller, wenn die Veränderung die Konformität beeinträchtigen kann.

Folgen

  • Pflichtenübergang auf die verändernde Person (Art. 18).
  • Neue Erklärung und CE, Modulwahl, technische Unterlagen für die veränderte Maschine; bei Bedarf begrenzt auf die betroffene Teilmaschine.
  • Der bisherige Pass bleibt unverändert; der neue Stand verweist darauf.
  • Ausnahme für den Eigengebrauch durch nichtprofessionelle Nutzer (Art. 18 Abs. 3).

Abgrenzung zur Wartung

Eine Reparatur ohne Einfluss auf die Konformität ist keine wesentliche Veränderung (Erwägungsgrund 26). Werden sicherheitsrelevante Bauteile getauscht, ist eine Prüfung der Frage angebracht. Maschinenpass kann beim Wartungseintrag einen Verdacht kennzeichnen; entschieden wird durch die verantwortliche Person.

Leitfaden offenDer Teil des Kommissionsleitfadens zur wesentlichen Veränderung ist noch in Überarbeitung und ohnehin unverbindlich. Die Auslegung kann sich ändern.

Was das in der Praxis bedeutet

  • Dokumentieren Sie bei jedem Umbau die vier Fragen und das Ergebnis.
  • Unterscheiden Sie im Wartungseintrag zwischen Reparatur und Veränderung.

Häufige Fragen

Wird ein Betreiber durch ein Software-Update zum Hersteller?

Digitale Veränderungen zählen mit. Ein vom Hersteller vorgesehenes Update ist keine wesentliche Veränderung; eine unvorgesehene Änderung mit neuer Gefährdung kann es sein.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
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