Digitale Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7 MVO
Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung
Kurzantwort
Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, wenn Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung erfüllt ist: ein Hinweis auf dem Produkt, wie man sie erreicht, ausdruckbar, herunterladbar und speicherbar, und online verfügbar über die Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre. Auf Verlangen beim Kauf gibt es sie kostenlos auf Papier. In Deutschland sind der Hinweis und die Anleitung deutsch.
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Was Art. 10 Abs. 7 verlangt
| Anforderung | Fundstelle |
|---|---|
| Anleitung dem Modell eindeutig zuordnen | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1 |
| Hinweis am Produkt, wie die digitale Anleitung erreichbar ist | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. a |
| Ausdruck, Download und Speichern möglich; auch Zugriff, wenn die Maschine ausgefallen ist | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. b |
| Online verfügbar über die erwartete Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. c, Art. 3 Nr. 34 |
| Papier auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs, innerhalb eines Monats, kostenlos | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 3 |
| Sicherheitsinformationen auf Papier, wenn nichtprofessionelle Nutzung vorhersehbar ist | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 |
| Sprache: klar, verständlich, lesbar; Landessprache des Marktes | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 5, Anhang III 1.7.1 |
Zugangshinweis auf der Maschine
Der Hinweis gehört auf das Produkt. Ein QR-Code ist ein gängiger Träger, ersetzt aber keine Angabe, die die Verordnung auf dem Produkt verlangt (zum Beispiel Art. 10 Abs. 5 und 6). In Deutschland muss der Hinweis nach § 2 MaschinenDG deutsch sein. Ein Klartext-Link neben dem Code hilft, wenn der Code nicht lesbar ist. Siehe Typenschild und QR-Code.
Online-Pflicht: Lebensdauer und mindestens zehn Jahre
Maßgeblich ist der längere der beiden Zeiträume: die erwartete Lebensdauer oder zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen. Ein Verfügbarkeitsende lässt sich daher als Datum führen: Inverkehrbringen plus das Maximum aus Lebensdauer und zehn Jahren. Kündigung eines Dienstleisters, Löschung eines Kontos oder Wechsel der Domain dürfen diese Verfügbarkeit nicht unterbrechen. Die Verordnung regelt den Insolvenzfall des Herstellers nicht.
Was Omnibus IV ändert, und was nicht
Der vorläufig vereinbarte Omnibus IV betrifft vor allem die Konformitätserklärung. Art. 10 Abs. 7 bleibt nach dem vorläufigen Text unverändert, die Papierpflicht auf Verlangen bleibt bestehen. Ein Erwägungsgrund beschreibt als Leitbild den direkten Zugriff auf Anleitungen ohne Login; ob er für Maschinen greift, ist offen. Als Entwurfsziel ist er sinnvoll.
Häufige Irrtümer
- „Ein Link auf eine Seite mit Login genügt.“ Die Anleitung muss ausgedruckt, heruntergeladen und gespeichert werden können; ein Login-Zwang ist nach dem Leitbild des Omnibus-Textes nicht vorgesehen.
- „Die Anleitung steht in Anhang III Nr. 1.7.4.“ Anhang III 1.7.4 regelt den Inhalt. Format, Download, Papier und Dauer stehen in Art. 10 Abs. 7.
- „Ein QR-Code ersetzt das Typenschild.“ Nein, die Angaben nach Art. 10 Abs. 5 und 6 gehören auf das Produkt.
Was das in der Praxis bedeutet
- Legen Sie je Modell die erwartete Lebensdauer fest und leiten Sie daraus das Verfügbarkeitsende ab.
- Halten Sie PDF-Dateien bereit, die sich drucken und speichern lassen. Ein reiner Online-Viewer genügt nicht.
- Richten Sie den Papierprozess ein, bevor die erste Anfrage kommt.
- Wählen Sie eine Adresse für den Code, die Sie zehn Jahre und länger halten können.
Häufige Fragen
Darf ich auf Papier ganz verzichten?
Nein. Auf Verlangen beim Kauf müssen Sie die Anleitung kostenlos auf Papier innerhalb eines Monats liefern. Sicherheitsinformationen sind bei vorhersehbarer nichtprofessioneller Nutzung auf Papier beizulegen.
Wie lange muss die digitale Anleitung online sein?
Über die erwartete Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre.
In welcher Sprache?
In der Sprache des Marktes. Für Deutschland schreibt § 2 MaschinenDG Deutsch vor, auch für den Zugangshinweis.
Quellen und Fundstellen
Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.
- Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (EUR-Lex, nicht rechtsverbindlich) (Primärquelle)
- Berichtigung 2025/90297 der deutschen Fassung vom 01.04.2025 (EUR-Lex) (Primärquelle)
- Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), BGBl. 2025 I Nr. 302, § 2 (Sprache), § 12 (Anwendung ab 20.01.2027) (Primärquelle)
- Omnibus IV, vorläufige Einigung, Text PE790.900 vom 26.06.2026 (Europäisches Parlament, IMCO), Art. 5 und Anhang IV (Primärquelle)
- Legislative Observatory, Verfahren 2025/0134(COD) (Omnibus IV) (Primärquelle)
- IBF: Stand des Leitfadens zur Maschinenverordnung (Sekundärquelle)
Änderungsprotokoll
- : Erstfassung.
Unterlagen je Seriennummer bereitstellen
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