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Technische Unterlagen nach Anhang IV

Von Redaktion Maschinenpass · Stand · Maschinenverordnung

Kurzantwort

Die technischen Unterlagen nach Anhang IV der Maschinenverordnung belegen, wie der Hersteller die Anforderungen erfüllt. Anhang IV Teil A gliedert sie für Maschinen in die Punkte a bis o, Teil B für unvollständige Maschinen in a bis m. Der Hersteller bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf. Sie sind vertraulich: Der öffentliche Pass zeigt nur freigegebene Teile. Quellcode ist nur auf begründeten Antrag einer Behörde herauszugeben.

Auf dieser Seite

Teil A: Maschinen und dazugehörige Produkte

Gliederung der technischen Unterlagen, Anhang IV Teil A
PunktInhalt
aBeschreibung und bestimmungsgemäße Verwendung
bRisikobeurteilung: Verfahren, anwendbare Anforderungen, Schutzmaßnahmen, Restrisiken
cZeichnungen und Pläne
dErläuterungen
eAngewandte Normen und gemeinsame Spezifikationen, auch teilweise
fSonstige angewandte Spezifikationen
gBerechnungen und Prüfungen
hMittel der Fertigungskontrolle
iBetriebsanleitung
jEinbauerklärungen und Montageanleitungen eingebauter unvollständiger Maschinen
kErklärungen eingebauter Produkte
lMaßnahmen bei Serienfertigung
mQuellcode, auf begründeten Antrag
nSensorik und autonome Systeme
oBau- und Zubehörprüfungen

Teil B: unvollständige Maschinen

Teil B führt die Punkte a bis m: Beschreibung und vorgesehene Funktion, Risikobeurteilung, Zeichnungen, Erläuterungen, Normen, sonstige Spezifikationen, Berechnungen und Prüfungen, Fertigungskontrolle, Montageanleitung, Maßnahmen bei Serie, Quellcode auf Antrag, Sensorik und Autonomie, Bau- und Zubehörprüfungen.

Buchstaben am Amtsblatt prüfenDie Berichtigung 2025/90297 hat Verweise in Anhang IV Teil A lit. j geändert (Anhang XI statt IX). Prüfen Sie die Buchstaben und Verweise im Amtsblatt.

Aufbewahrung, Vertraulichkeit, Quellcode

  • Aufbewahrung: mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3).
  • Vertraulichkeit: Die Unterlagen sind nie öffentlich. Rechte, Verschlüsselung und Zugriffsprotokoll gehören dazu (Art. 49).
  • Quellcode: nur auf begründeten Antrag einer Behörde (Art. 10 Abs. 3 Satz 2). Ein getrennter Ablageort mit eigenem Recht und Protokoll ist sinnvoll.
  • Eingebaute Produkte: Stückliste mit den Erklärungen, Einbauerklärungen und Montageanleitungen auch von Dritten (lit. j, k).

Was das in der Praxis bedeutet

  • Führen Sie die Unterlagen je Modell, nicht je Datei, und halten Sie die Version fest, die beim Inverkehrbringen galt.
  • Markieren Sie nicht zutreffende Punkte mit Begründung, statt sie leer zu lassen.

Häufige Fragen

Sind die technischen Unterlagen öffentlich?

Nein. Der öffentliche Pass zeigt nur Teile, die der Hersteller freigibt.

Muss ich Quellcode hinterlegen?

Nur auf begründeten Antrag einer Behörde herausgeben; die Unterlagen müssen ihn auffindbar machen.

Quellen und Fundstellen

Die Fundstellen stammen aus der Recherche der Redaktion vom 05.11.2026. Konsolidierte Fassungen und Zusammenfassungen sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich ist das Amtsblatt. Normtexte wurden nicht gelesen.

Änderungsprotokoll

  • : Erstfassung.
Keine RechtsberatungDiese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf eine Redaktionsrecherche, die noch nicht durch Dritte fachlich geprüft wurde. Die Pflichten bleiben beim jeweiligen Wirtschaftsakteur. Prüfen Sie alle Aussagen am Amtsblatt, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.

Unterlagen je Seriennummer bereitstellen

Maschinenpass führt Anleitung, Erklärung und Akte je Seriennummer. Die Seite „Beispiel“ zeigt einen Pass mit fiktiven Daten.

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